Allgemeine Informationen zum Opferhilfegesetz finden Sie auf der
Website der Kantonalen Opferhilfestelle KOH.
Verwirkungsfristen Entschädigung/Genugtuung
Straftaten vor dem 1. Januar 2007:
Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach der erlittenen Straftat bzw. nach Kenntnis der Straftat bei der Kantonalen Opferhilfe geltend gemacht werden.
Ausnahmen:
Wenn die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und das Opfer sowohl zum Zeitpunkt der Straftat als auch zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Entschädigung oder Genugtuung seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hatte, dann gelten folgende Fristen:
a) Opfer, die zur Zeit der Straftat jünger als 18 Jahre waren, können bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ein Gesuch um Entschädigung/Genugtuung einreichen.
b) Opfer, die zur Zeit der Straftat mit der Täterin oder dem Täter in Hausgemeinschaft lebten, können innerhalb von 2 Jahren nach Verlassen dieser Hausgemeinschaft ein Gesuch um Entschädigung/Genugtuung einreichen.
Straftaten ab dem 1. Januar 2007:
Gesuche müssen innert 5 Jahren nach der Straftat bzw. nach Kenntnis der Straftat bei der Kantonalen Opferhilfestelle eingereicht werden.
Bei Sexualdelikten kann das Opfer Gesuche um Entschädigung und Genugtuung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einreichen, sofern es zum Zeitpunkt der Straftat unter 16 Jahre alt war. Das gleiche Recht haben Minderjährige, die zum Tatzeitpunkt älter als 16 Jahre sind, beim Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen.
Opfer, die zur Zeit der Straftat mit der Täterin oder dem Täter in Hausgemeinschaft lebten, können innerhalb von 5 Jahren nach Verlassen dieser Hausgemeinschaft ein Gesuch um Entschädigung/Genugtuung einreichen.
Gesuche für Therapiekosten unterstehen keiner Verwirkungsfrist
Gerne erklären wir Ihnen das für Sie Relevante des Opferhilfegesetztes in einem persönlichen Beratungsgespräch.