// Sexualdelikte im StGB
Die Sexualdelikte im Schweizerischen Strafgesetzbuch
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) steht geschrieben, welche Handlungen verboten sind und bestraft werden sollen. Dabei unterscheidet das Gesetz verschiedene Rechtsgüter (Leib und Leben, Vermögen, Ehre, Freiheit etc.), welche geschützt werden sollen.
Christoph Erdoes, Rechtsanwalt Zürich
Das Strafgesetz behandelt die Sexualdelikte unter dem Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" (Art. 187 – Art. 200 StGB). Ausschlaggebend für die Anwendung der einzelnen Artikel sind diverse Kriterien wie das Alter des Opfers und des Täters, die Beziehung zwischen Opfer und Täter aber auch der persönliche Entwicklungsstand bzw. geistige Zustand des Opfers (Urteilsfähigkeit) sowie der konkrete Ablauf der Misshandlung oder des Übergriffes. Grundsätzlich soll bei Minderjährigen und Jugendlichen unter 16 Jahren deren persönliche und gesunde Entwicklung geschützt werden, aber natürlich auch wie bei allen Menschen, die sexuelle Integrität und Unversehrtheit.

Offizialdelikte und Antragsdelikte

Die meisten Sexualstraftaten sind sogenannte Offizialdelikte (zum Beispiel sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung). Das bedeutet, dass die Polizei ein Strafverfahren eröffnen muss, wenn sie von einem Sexualdelikt erfährt. Das Gesetz bestimmt, welche Taten so schlimm sind, dass der Staat die Täter verfolgen muss. Bei diesen Offizialdelikten genügt es, wenn das Opfer oder eine andere Person die Tat einer Polizistin oder einem Polizisten mitteilt. Man spricht von einer Strafanzeige. Damit wird eine Strafuntersuchung ausgelöst.
Bei anderen Taten (zum Beispiel Körperverletzung oder sexuellen Belästigungen) wird die Polizei nur dann aktiv, wenn das Opfer einen Strafantrag gegen den Täter oder die Täterin stellt. Jede Polizistin und jeder Polizist ist verpflichtet, einen Strafantrag entgegenzunehmen. Bei der Polizei gibt es auch entsprechende Formulare. Zu beachten ist, dass das Opfer den Strafantrag innerhalb von drei Monaten einreichen muss. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald das Opfer Kenntnis vom Täter hat.
Sowohl beim Strafantrag als auch bei der Strafanzeige muss das Opfer nicht wissen, wie die zur Diskussion stehende Straftat im Gesetz heisst. Das Opfer erzählt nur, was passiert ist. Es ist auch nicht Aufgabe des Opfers, den Täter zu überführen. Der Staat muss dem Täter oder der Täterin die Schuld nachweisen. Das Opfer ist aber ein wichtiger, häufig der einzige Zeuge. Vor Gericht ist es auch nicht das Opfer, das die Täterin oder den Täter anklagt; diese Aufgabe fällt der Staatsanwaltschaft zu. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt tritt als Gegenpartei des Angeklagten oder der Angeklagten auf.

Ausgewählte Sexualdelikte des Schweizerischen Strafgesetzes

Nachstehend werden einige Sexualdelikte, die leider häufig vorkommen, umschrieben:

Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB): Dieser Artikel umfasst sämtliche Handlungen mit Mädchen und Knaben unter 16 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art die Handlungen sind: Verboten sind beispielsweise Vaginal-, Anal- und Oralverkehr, Zungenküsse, das längere und intensive Betasten weiblicher und männlicher Genitalien etc. Unerheblich ist dabei, ob die Initiative vom Kind ausgeht. Wendet der Täter oder die Täterin Gewalt an, um die sexuellen Handlungen vornehmen zu können, wird er oder sie zusätzlich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung bestraft (vgl. weiter unten). Sexuelle Handlungen unter Kindern und Jugendlichen sind nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten weniger als drei Jahre beträgt. Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um ein Offizialdelikt.

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB): Nach diesem Gesetzesartikel wird bestraft, wer sexuelle Handlungen mit einer abhängigen jungen Frau oder einem jungen Mann im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vornimmt. Auf Seiten des Opfers spielt also wieder das Alter eine entscheidende Rolle. Zusätzlich muss dabei aber zwischen den Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das der Täter oder die Täterin ausnützt. Diese Abhängigkeit kann in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis (zu denken ist vor allem an das Lehrverhältnis) bestehen oder sich auch aus sportlichen, kulturellen oder religiösen Aktivitäten ergeben (Trainer, Coach, Leiter etc.). Wird hingegen eine erwachsene Person missbraucht, die vom Täter oder der Täterin abhängig ist (Anstaltspfleglinge, Gefangene oder Ähnliches), handelt es sich um eine sexuelle Handlung, die nach Art. 192 StGB bestraft wird. Beide Straftaten sind Offizialdelikte.

Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB): Bei der sexuellen Nötigung spielt das Alter des Opfers keine Rolle. Der Täter oder die Täterin zwingt das Opfer – egal ob Kind, Mann oder Frau – zu sexuellen Handlungen, die gegen den Willen des Opfers erfolgen. Häufig wird dabei körperliche Gewalt angewendet, um die sexuelle Handlung vornehmen zu können. Das Opfer kann aber auch unter psychischen Druck gesetzt oder anders zum Widerstand unfähig gemacht werden. Denkbar sind alle sexuellen Handlungen, mit einer Ausnahme: Erfolgt eine vaginale Penetration, ist von einer Vergewaltigung auszugehen. Auch die sexuelle Nötigung ist ein Offizialdelikt.

Vergewaltigung (Art. 190 StGB): Auch bei der Vergewaltigung spielt das Alter des Opfers keine Rolle: Jede Frau kann Opfer sein. Bei der Vergewaltigung dringt der Mann mit dem Penis – wenn auch nur wenige Zentimeter – in die Scheide ein (Geschlechtsverkehr, was das Gesetz als „Beischlaf“ umschreibt). Das Opfer kann somit nur eine weibliche Person sein. Auch hier ist massgebend, dass der Täter das Opfer widerstandsunfähig macht. Er braucht körperliche Gewalt oder droht dem Opfer, was zur Folge hat, dass sich das Opfer nicht mehr wehren kann, und dann nimmt der Täter den Geschlechtsverkehr an der Frau vor. Zu denken ist etwa auch an K.-o.-Tropfen, die dem Opfer vom Täter ins Getränk gemischt werden, um danach den Geschlechtsverkehr ohne Widerstand und gegen den Willen des Opfers vollziehen zu können.

Schändung (Art. 191 StGB): Die sogenannte Schändung unterscheidet sich von sexueller Nötigung und Vergewaltigung hauptsächlich dadurch, dass der Täter ein Opfer missbraucht, das bereits widerstandsunfähig ist. Das Opfer ist grundsätzlich nicht im Stande, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Täterin oder der Täter nützen bei der Schändung diese Widerstandsunfähigkeit aus, bei der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung führen sie hingegen die Widerstandsunfähigkeit herbei und nützen dann das Opfer aus. Bei der Schändung kann der Grund für die Widerstandsunfähigkeit dauernd, wie beispielsweise bei psychisch behinderten Personen, oder vorübergehend sein, wie beispielsweise beim Ausnützen einer betrunkenen oder bewusstlosen Person. Die Art der sexuellen Handlungen spielt dabei keine Rolle. Es handelt sich auch um ein Offizialdelikt.

Exhibitionismus (Art. 194 StGB) & Sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB): Exhibitionisten sind in der Regel Männer. Sie haben die krankhafte Sucht, ahnungslosen Opfern überraschend ihren Penis zu zeigen, häufig in erigiertem Zustand und häufig verbunden mit Masturbation (Reiben des Gliedes).
Auch die sexuelle Belästigung ist gegen Personen gerichtet, welche die vorgenommene sexuelle Handlung nicht erwarten. Der Täter oder die Täterin kann dabei tätlich vorgehen, indem es zu körperlichem Kontakt kommt: Betastungen der Brüste, Griff in die Gegend der Geschlechtsteile oder an das Gesäss, Streicheleien oder Ähnliches. Aber auch die verbale Belästigung ist strafbar, wie beispielsweise das Verwenden stark vulgärer (unanständiger) Ausdrücke, Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers.
Im Gegensatz zu den übrigen Sexualdelikten werden Exhibitionismus und sexuelle Belästigung nur bestraft, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Es handelt sich also um Antragsdelikte.

Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB): Auch dieser Gesetzesartikel schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht; allerdings geht es beim Opfer um Personen, die sich prostituieren. Bestraft wird, wer eine Person der Prostitution zuführt, die unmündig (also noch nicht 18-jährig) ist oder in einer Abhängigkeit zum Täter steht. Auch ist die Zuhälterei verboten, also eine Prostituierte zu einem Freier zu schicken, um ihr danach das Geld abzunehmen oder eine Prostituierte einzuschränken, indem sie bei dieser Tätigkeit überwacht wird oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt werden. Opfer können auch Personen sein, die in der Prostitution festgehalten werden, obwohl sie dieser Tätigkeit nicht oder nicht mehr nachgehen wollen. Die Förderung der Prostitution ist ebenfalls ein Offizialdelikt.

Inzest (Art. 213 StGB): Mit Artikel 213 will das Gesetz vor allem die Familie schützen. Verboten ist der Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten, also beispielsweise Grossvater mit Enkelin oder Mutter mit Sohn oder aber auch der Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern. Beim Inzest handelt es sich um ein Offizialdelikt. Nicht verboten ist der Geschlechtsverkehr zwischen Cousine und Cousin; natürlich gelten aber auch hier die übrigen Verbote (Alter, keine Gewalt etc.).

Der volle Wortlaut all dieser Gesetzesartikel findet sich auf folgender Internetseite:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html

Verjährung von Sexualdelikten

Art. 101 StGB hält fest, dass keine Verjährung Eintritt bei Kindern unter 12 Jahren, wenn sie Opfer eines der folgenden Delikte geworden sind:
  • bei sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1)
  • sexuelle Nötigung (Art. 189)
  • Vergewaltigung (Art. 190)
  • Schändung (Art. 191)
  • sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1)
  • Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1)
Dies gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 16 Jahren verjähren frühestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres des Opfers. So hat das Opfer nach Erreichen der Mündigkeit noch mindestens sieben Jahre Zeit, um eine Anzeige zu erstatten. Die Verjährungsregeln sind sehr kompliziert;  es empfiehlt sich, eine spezialisierte Beratungsstelle um Rat zu fragen.

Bei den übrigen Sexualdelikten hängt die Verjährungsfrist von der Strafe ab, mit der die Tat bedroht ist. Droht eine Strafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe, beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. Das trifft auf die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), die Vergewaltigung (Art. 190 StGB), die Schändung (Art. 191 StGB) und die Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) zu, bei welchen die Täter überall zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren verurteilt werden können. Alle übrigen Sexualdelikte verjähren nach zehn Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Straftat oder mit dem Tag, an dem eine wiederholte oder andauernde Straftat aufhört oder zum letzten Mal ausgeführt wird. Spricht ein Gericht gegenüber Täterin oder Täter innerhalb von 15 beziehungsweise zehn Jahren ein Urteil aus, kann keine Verjährung mehr eintreten. Der Täter kann also nicht das Urteil eines Gerichts bei der nächsten Instanz anfechten und so das Verfahren in die Länge ziehen, um am Ende einer Strafe zu entgehen.